Der Regress im Gesundheitswesen
Die Bundeszentrale für politische Bildung erklärt das Wort Regress als
„…das Recht des in Anspruch genommenen Zweitverpflichteten, für eine von ihm erbrachte Leistung vom eigentlichen Schuldner (oder einem anderen Dritten) Erstattung zu verlangen. […] Der Regressanspruch ist oft in die Form des Forderungsübergangs kraft Gesetzes ("cessio legis") gefasst (z. B. bei Bürgschaft, § 774 BGB). Dabei geht die Forderung gegen den Zweitverpflichteten kraft Gesetzes auf diesen über, der nunmehr den eigentlichen Schuldner in Regress nehmen kann […]. “
Für den Vertragsarzt bedeutet dies konkret, dass im Falle einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens ein Regress droht. Ab 15 % Überschreitung wird automatisch eine Prüfung eingeleitet. Bei mehr als 25 % Überschreitung droht der Regress.
Nach KBV gilt hier für den Arzt, dass im Falle einer Überschreitung seiner Richtgröße um einen bestimmten Wert, seine Verordnungen durch die Kassenärztliche Vereinigung überprüft werden. Deckt diese Prüfung keine guten Gründe für die deutliche Mehrverschreibung auf, so droht dem Arzt ein Individualregress.
Das Deutsche Ärzteblatt 2008;105(30) („Im Dickicht der Kostenkontrolle“) stellte hierzu fest, dass es im Regressfall keineswegs um die Frage der grundsätzlichen Verordnungsfähigkeit bzw. Therapiefähigkeit geht, sondern vielmehr darum, ob verordnete Leistungen in Art und Umfang „wirtschaftlich“ waren und demzufolge zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen, oder vom Patienten selber bzw. in letzter Konsequenz vom Arzt getragen werden müssen.
Besteht der Verdacht, dass „unwirtschaftlich“ gehandelt wurde, drohen Regressforderungen bzw. eine Richtgrößenprüfung. Weitergehende Informationen und Hilfestellungen zum Thema Regress, Regressbewältigung, Richtgrößenprüfungen und die damit notwendigen Analysen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten im unteren Kasten.
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