Werben als Arzt: Was ist erlaubt?
Die wachsende Konkurrenz durch eine steigende Anzahl an niedergelassenen Ärzten, macht Werbung zunehmend wichtiger. Um hierbei nicht in Konflikt mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer zu geraten, bieten wir Ihnen hier einen Überblick* zur aktuellen Sachlage im Bereich ärztliches Werberecht:
Welche Informationen darf ich als Arzt zu Werbezwecken verwenden?
Ziel Ihrer Werbung (Internetpräsenz/Anzeigen/etc.) ist es, eine Möglichkeit für den Patienten zu schaffen, sich unkompliziert vorab über Ihre Praxis und das von Ihnen gebotene Leistungsspektrum zu informieren. Die ihm dargebotene Präsentation darf dabei keineswegs anpreisend oder und unseriös sein. Folgende Informationen dürfen Sie dabei berücksichtigen:
- Grundsätzlich alle Angaben, die sich auch auf Ihrem Praxisschild befinden
- Weiterbildungen sowie zusätzlich erworbene Qualifikationen
- Präsentation von bis zu 3 besonderen Leistungsangeboten
- Organisatorische Angaben über Zulassungen bei Krankenkassen / Tätigkeit als Belegarzt / Ambulante Operationen / Krebsvorsorge
- Sprechstundenzeiten
Des Weiteren können Sie Informationen im Bereich Untersuchung sowie Behandlung in Form von wissenschaftlichen sowie populärwissenschaftlichen Darstellungen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten Sie auf informativer Basis Ihren persönlichen Werdegang vorstellen (evtl. sogar inklusive Hinweise auf Fremdsprachen, private Hobbys, etc.). Diese Form der Sympathie-Werbung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht erlaubt solange eine Informationsvermittlung im Vordergrund steht.
Auch wenn die Rahmenbedingungen weitaus komplizierter sind als in der gewerblichen Wirtschaft, bestehen vielfältige Möglichkeiten der legalen Werbung für Ärzte.
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Für Konzeption und Realisierung einer optimalen
Werbestrategie stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
